Verzeichnisprivileg ‒ ein Trojanisches Pferd
timeo danaos et dona ferentes
Der aktuelle Entwurf des Bundesrats zur Revision des Urheberrechts enthält neu eine als Verzeichnisprivileg bezeichnete Schranke (Einschränkung) des privaten Urheberrechts zugunsten von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archiven.
Art. 24e
1 Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen in den Verzeichnissen, die der Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände dienen, kurze Auszüge aus den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale Verwertung der Werke nicht beeinträchtigt wird. 2 Als kurzer Auszug gelten insbesondere folgende Werkteile:
- bei literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken:
- Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
- Titel,
- Frontispiz,
- Inhalts- und Literaturverzeichnis,
- Umschlagseiten,
- Zusammenfassungen wissenschaftlicher Werke;
- bei Werken der Musik und anderen akustischen Werken sowie bei filmischen und anderen audiovisuellen Werken:
- Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
- ein von den Rechtsinhabern und -inhaberinnen öffentlich zugänglich gemachter Ausschnitt,
- ein Ausschnitt von kurzer Dauer in reduzierter Auflösung oder reduziertem Format;
- bei Werken der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Grafik, sowie bei fotografischen und anderen visuellen Werken: die Gesamtansicht der Werke als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung.
Einschränkung des Urheberrechts zugunsten von Bildung und kulturellem Erbe?
Dieses Verzeichnisprivileg ist von den Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archiven begeistert aufgenommen worden. Denn in der Vergangenheit wurden sie oft mit dem Urheberrecht gequält und jetzt kommen sie doch endlich auch einmal mit einem verbrieften Recht in einem Gesetz vor. Darauf kann man doch nur stolz sein!
Wozu dient die Erlaubnis von Erlaubtem?
Wenn man genauer hinschaut, erlaubt der neue Gesetzesartikel nur Dinge, die schon bisher erlaubt waren. Welchen Zweck kann eine Erlaubnis von schon Erlaubtem erfüllen? Man kennt das von der Kindererziehung: Wenn man sagt: “du darfst nach dem Mittagessen ein Eis essen”, meint man “vor dem Mittagessen gibt es keins”. Die Erlaubnis ist ein verkapptes Verbot. Die neue Schranke des Urheberrechts ist ein trojanisches Pferd, dem neue Regelungen entsteigen werden, welche die Bibliotheken und Archive einschränken, wenn sie ihm einmal Eingang ins Gesetz verschafft haben.
Für eine Erlaubnis schon heute erlaubter Handlungen ist der vorgeschlagene Gesetzestext ziemlich lang. Man kann leicht daraus ablesen, wie Bildungs- und Gedächtnisinstitutionen und Andere in Zukunft von “Rechteinhabern” und den Verwertungsgesellschaften geschröpft werden sollen.
Öffentlich oder öffentlich zugänglich
Der Kreis der von diesem Gesetzesartikel Betroffenen wird einerseits sehr weit gefasst. Öffentlich zugänglich ist alles, was im Internet zugänglich ist. Und alles, was im Internet zugänglich ist, entstammt im weiteren Sinn einer “Sammlung” und hat Archivcharakter. Jede Linkliste auf jeder privaten Website dürfte als ein solches “Bestandesverzeichnis” gelten. Da im neuen Urheberrechtsentwurf des Bundesrats die Schöpfungshöhe für Bilder als Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz gänzlich abgeschafft wird, dürfte auch jedes Link auf ein Werk oder Werkexemplar verweisen.
Andererseits überrascht das Insistieren auf “öffentlich zugänglich” im ersten Absatz. Wenn ich ein Verzeichnis der Bücher in meinem Wohnzimmer online stelle, fällt dieses nicht unter das Verzeichnisprivileg, weil meine Privatbibliothek nicht öffentlich zugänglich ist. Also soll mir neu mit diesem Gesetzesartikel etwas verboten werden, was mir bisher erlaubt war! Und wie ist das mit den Referenzen in einem wissenschaftlichen Artikel? Ab wann ist der Name eines Links ein zu langes Zitat? Wenn etwa ein Zeitungs-Archiv nicht öffentlich zugänglich ist, ist dann die Publikation eines Verzeichnisses seiner archivierten Werke verboten? Wie kann man als Kunstauktionator jemals einen Käufer finden, wenn man keinen Katalog publizieren darf? Richtet sich der erste Absatz gegen Kataloge von Kunstauktionen?
Kurzer Auszug
In Absatz zwei wird bis zur Erschöpfung einzugrenzen versucht, was als erlaubter kurzer Auszug in einem Verzeichnis zu gelten hat. Dass der Verweis auf Zitatrecht nicht genügt, zeigt, dass dieses für Gedächtnisinstitutionen eingeschränkt werden soll. Bisher konnte ein Museum oder eine Bibliothek eine thematische Ausstellung mit Fotokopien und Bildern aus ihren Beständen illustrieren und sich auf die Zitatfreiheit berufen. Dieser Praxis soll offenbar mit dem neuen Gesetzesartikel ein Riegel geschoben werden. Gemäss der Botschaft des Bundesrats dient der vorgeschlagene Gesetzesartikel dazu, Gedächtnisinstitutionen zu fördern. In Tat und Wahrheit will er aber anscheinend die Verwertungsgesellschaften ermächtigen, Gedächtnisinstitutionen für die gesellschaftliche Vermittlung des kulturellen Erbes zur Kasse zu bitten. Gemäss dem Konzept dieses Gesetzesartikel darf eine Gedächtnisinstitution nur sammeln aber nicht vermitteln!
Vollends absurd werden dann Einschränkungen bezüglich der Grösse, Länge und Auflösung von Abbildungen, Tonaufnahmen und Videoclips. Die zugehörige Verordnung wird Pixelgrössen, Sampleraten und Sekundenlängen angeben müssen, wenn nicht ein ewiger Streit darum losgehen soll, wann ein Verzeichniseintrag “klein”, “gering aufgelöst”, oder “von kurzer Dauer” ist. (Bei Audio und Video hatte der Gesetzgeber wohl etwas Mühe, das Äquivalent zu “Auflösung” zu formulieren. Dies dokumentiert die Unfähigkeit derer, die diese Bedingungen formuliert haben.)
Amazon darf gemäss dieser Einschränkung die ersten paar Seiten eines Buchs wohl nicht mehr in lesbarer Auflösung publizieren (Originalgrösse? Misst man Grösse in Zentimeter oder in Pixels, wenn ein hoch aufgelöstes Bild auf einem kleinen Smartphone-Display dargestellt wird?). Die Verwertungsgesellschaften hoffen hier wohl auf neue Pfründe, denn Amazon ist ein beliebter reicher Bösewicht, dem man wie den Blindenbibliotheken und den Schulen etwas Schutzgeld abpressen kann. Amazon wird einfach darauf reagieren, indem es die Informationen über angebotene Bücher (für Schweizer? “This picture is not available in your country”?) reduziert. Den Schaden hat der Buch-, CD- oder DVD-Käufer, der sich bei nicht zugänglicher Information über ein Werk wohl eher dafür entscheidet, dieses nicht zu kaufen oder sich anderswo - auf professionellen Piratenseiten mit Sitz in der Karibik oder in Russland - danach umsieht. Dort wird man sich die Hände reiben, dass dieses Gesetz das eigene Geschäftsmodell vergoldet.
litera c. scheint dem anderweitig im Gesetzesentwurf vorgesehenen Lichtbildschutz zu widersprechen. Denn gemäss diesem ist jede Foto von Bildhauerarbeiten geschützt, ob es nun dank individuellem Charakter als “Werk” zu gelten hat, oder nicht - egal in welcher Grösse und welcher Auflösung und ob es Teil eines Verzeichnisses ist. Im Zeitalter der 3D-Drucks wundert man sich etwas, dass nicht auch dieser mit Auflösung und Grösse in Voxels oder Triangulierung reguliert wird. Die Verwertungsgesellschaften halten es offenbar noch nicht für lukrativ, ihr Geschäftsmodell - etwa mit einer neuen Gerätegebühr - auf 3D-Druck auszudehnen.
Fazit
Der Artikel 24e sollte aus dem Entwurf für ein revidiertes Urheberrecht gänzlich gestrichen werden. Das Zitatrecht in Artikel 25 war bisher ausreichend für die Regulierung von Verzeichnissen und wird es auch in Zukunft sein. Den Gedächtnisinstitutionen ist zu raten, dieses trojanische Pferd nicht in ihre Mauern zu ziehen. Es wird sich als Büchse der Pandora erweisen.
Ceterum Censeo
Auch diese neuerliche Attacke auf Gedächtnis- und Bildungsinstitutionen durch die Verwertungsgesellschaften zeigt, dass ihnen ihre Befugnis pauschale Zwangsabgaben abzusprechen ist und sie ganz aus dem Urheberrecht zu entfernen sind. Erst dann gewinnen Gedächtnis- und Bildungsinstitutionen, die immer mehr unter der zunehmenden Last dieser Zwangsabgaben leiden. Den Verwertungsgesellschaften sei dann unbenommen, privat die Werke ihrer Mitglieder zu verwerten.